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Gespräch mit dem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Herrn Dr. Kaufmann und Herrn Florschütz
Als Berufsverband tauschen wir uns regelmäßig mit dem Oberlandesgericht über aktuelle Anliegen und Vorhaben aus. Hierbei suchen wir jährlich ein persönliches Gespräch des Vorstandes mit dem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts. Das diesjährige Gespräch fand am 20.07.2017 in Jena statt. Thematisiert wurden u. a. die Ausbildung der Rechtspfleger, Pebb§y sowie mögliche Arbeitszeitflexibilisierungen. Ein Fragenkatalog mit den Themen wurde dem Oberlandesgericht im Vorfeld übermittelt.
Nach einer kurzen Begrüßung starteten wir mit dem Thema "Einstellung der Anwärter und Übernahme der Absolventen".
Derzeit wird bedarfsgerecht ausgebildet. Zwar gab und gibt es in Thüringen keine Übernahmegarantie, aber man kann wohl davon ausgehen, dass diejenigen Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung bestehen in den Rechtspflegerdienst übernommen werden. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre würde es dennoch sowohl vom BDR Thüringen als auch vom Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts begrüßt werden, wenn über Bedarf ausgebildet werden würde. In dieser Zeit hatten nämlich leider fünf bis sechs Anwärter entweder vorzeitig die Ausbildung beendeten oder die Prüfung nicht bestanden. Auch in diesem Jahr besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Anwärter das Diplom am Ende in den Händen halten können. Um jedoch eine Ausbildung „über Bedarf“ realisieren zu können, muss das Thüringer Finanzministerium von der Notwendigkeit überzeugt werden. Dieses entscheidet endgültig über die Stellenanzahl.
Interessant bei den Einstellungszahlen ist im Übrigen, dass dieses Jahr die 15 Examinanden übernommen werden können, jedoch tatsächlich 17 Stellen zur Verfügung stünden. Rückkehrwillige können trotzdem nicht eingestellt werden, weil auch die anderen Länder ohne Tauschpartner keinen gehen lassen.
Im Rahmen der Anwärterausbildung wurden ebenfalls etwaige Probleme mit Aufputschmitteln angesprochen. Wie bei einem Treffen mit den Jugendvertretern der anderen Landesverbände im Juni bekannt wurde, nehmen dortige Anwärter vereinzelt derartige Mittel, um dem Druck standzuhalten. Weder dem Thüringer Oberlandesgericht noch dem BDR Thüringen sind solche Fälle in unserem Bereich bekannt. Ausgeschlossen werden können sie aber sicherlich nie. In diesem Sinne bitten wir die Kolleginnen und Kollegen, die mit der Ausbildung bei den Gerichten betraut sind, aufmerksam zu bleiben.
Besprochen wurden weiterhin die Ausbildung der Ausbilder sowie deren Entlastung. Eine "Nebenbei-Ausbildung" ist nicht zweckdienlich. Allerdings wurde seitens des Oberlandesgerichts auch gesagt, dass eine Darlegung sämtlicher möglicher und unmöglicher Praxisfälle definitiv nicht machbar ist. Die Anwärter sollen am Ende der Ausbildung vorrangig das nötige Rüstzeug haben, um mit der Masse der täglichen Fälle zurechtzukommen. In Spezialfälle wird man sich stets besonders einlesen müssen, auch langjährig tätige Kollegen. Derzeit wird vom Oberlandesgericht ein Handlungsfaden für die Ausbilder erarbeitet, der zukünftig die Arbeit erleichtern soll.
Nächstes Gesprächsthema war die Belastung der Rechtspfleger nach Pebb§y. Hiernach hat die ordentliche Gerichtsbarkeit einen Bedarf von 390 und einen Bestand von 393 Rechtspflegerin. So rosig die Pebb§y-Zahlen hier aussehen, so schlecht ist allerdings die Ist-Verwendung (Krankheit u. ä.). Hiernach sind dann nur noch 343 Rechtspfleger vorhanden, was einem Deckungsgrad von 88% entspricht. Tatsächlich „fehlen“ somit 47 Rechtspfleger. Die Zahlen bei den Staatsanwaltschaften sind noch schlechter. Der Deckungsgrad beträgt dort 85,6%. Insgesamt besteht eine Belastung von ca. 110%. Dass Pebb§y insofern die Realität nicht ausreichend abbildet, dürfte einmal mehr bestätigt sein. Herr Dr. Kaufmann will das Thema bei der nächsten Präsidentenbesprechung erneut aufgreifen.
Aus den Reihen des Vorstandes wurde vorgeschlagen, interessierte Pensionäre bei Bedarf zu reaktivieren. Der Vorschlag wurde begrüßt, aber aufgrund bürokratischer Hürden für nicht wirklich realisierbar gehalten. Rechtspfleger auf dem freien Markt sind nicht vorhanden aufgrund ihrer nur „bedarfsgerechten“ und speziellen Ausbildung. Es wäre eine Möglichkeit, Rückkehrer oder Abwerbungen aus anderen Bundesländern einzustellen, aber das geht nur gegen Tausch. Dies spricht ebenfalls für eine Ausbildung über dem zahlenmäßig notwendigsten Bedarf, um Engpässe abdecken zu können.
Solche entstehen im Übrigen auch aufgrund des Abzuges der Rechtspfleger aus dem eigentlichen Rechtspflegerdienst zur Mitarbeit bei den Arbeitsgruppen für ForumStar und dem elektronischen Rechtsverkehr. In der EDV sind derzeit 25 Rechtspfleger beschäftigt mit einem AKA von 12,86. Es ist wahrscheinlich, dass kurzfristig weitere Rechtspfleger benötigt werden.
Im weiteren Verlauf wurden die Beförderungsstellen angesprochen. Die Ausschreibungen hierzu seien noch nicht bekannt. Sie erfolgen frühestens im Herbst. Für 2016/2017 war eine mögliche Quote von insgesamt 10% vorgesehen. Nach Angaben des Präsidenten können diese jedoch nicht immer ausgeschöpft werden (Haushalt/Stellen).
Für die Justizwachtmeister wird es 2018 nach langem Kampf mit dem TFM 15 Beförderungsstellen in die A7 geben, um Leiter der Wachtmeister befördern zu können. Sonst müssten Beförderungsstellen aus dem allgemeinen mittleren Justizdienst dazu verwandt werden.
Thematisiert wurde darüber hinaus die Dienstpostenbewertung. Die Funktionszuordnungsverordnung muss noch einmal geändert werden bezüglich der Geschäftsleiter und der Revisoren bei den Fachgerichten. Bei den Geschäftsleitern wird in die Kopfzahl (des zu "verwaltenden Personals") nun auch die Anzahl der Richter einbezogen.
Hinsichtlich der Arbeitszeitflexibilisierung mahlen die Mühlen hier sehr langsam. Das Oberlandesgericht traf zur freien Dienstzeit keine weitere Aussage. Die Zuständigkeit liegt beim Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales.
Anmerkung BDR: Vom TMIK liegt die Mitteilung nach anderthalb Jahren vor, dass die Einführung der Vertrauensarbeitszeit „noch nicht entscheidungsreif“ sei. Es wurde auf die Möglichkeit von Funktionszeiten verwiesen. Die hat z. B. das TMMJV seit Ende 2016 eingeführt. Hierzu bedarf es nach dem bisher bekannten Entwurf der neuen ArbZVO keiner Genehmigung mehr. Um eine gleichmäßige Anwendung im Geschäftsbereich zu erreichen, wäre dann eine Rahmendienstvereinbarung anzustreben.
Unterstützt wird vom Oberlandesgericht die Einführung der (alternierenden) Telearbeit. Allerdings wird diese wohl vor 2019 für „die Fläche“ schon aus technischen Gründen nicht kommen. Etwas früher, ggf. Ende 2018, ist die alternierende Telearbeit im Grundbuchamt denkbar. Dort wird es die elektronische Akte zuerst geben.
Abschließend wurden Versetzungswünsche von und in andere Bundesländer thematisiert. Dies ist insbesondere bei den Anwärtern ein Dauerbrenner. Laut Oberlandesgericht liegen dort zurzeit 55 Wechselwünsche nach Thüringen vor. Fünf Rechtspfleger wollen Thüringen gerne verlassen. Drei Tauschverfahren laufen. Das Oberlandesgericht hat die Unterstützung bei der Verwirklichung der Wünsche zugesagt. Hierbei ist zu ergänzen, dass auch versucht wird, Einsatzwünschen der neuen Anwärter weitestgehend Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt für spätere Versetzungswünsche.
Geschrieben von: Elfi Schroetter und Barbara Zwinkau
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- Geschrieben von Olivia Apel
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Die Studienreform kommt...
Die rechtlichen Grundlagen für die Rechtspflegerausbildung in Thüringen als auch in Hessen waren in die Jahre geraten. Die Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürRAPO) stammte vom 29.09.1997. Die Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn (RpflAPO) stammte gar vom 23.07.1980. Die Studienordnung hatte die letzte Verjüngungskur im Jahr 2001 erfahren. Aber auch die Studienpläne, welche von Zeit zu Zeit an Gesetzesänderungen angepasst wurden, entsprachen nicht mehr den heutigen Anforderungen an die theoretische und praktische Rechtspflegerausbildung und anschließende Rechtspflegertätigkeit. Die rechtlichen Grundlagen bedurften somit einer Aktualisierung. Das "Großprojekt Studienreform" war geboren.
Los ging es mit der konstituierenden Sitzung im Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz in Rotenburg an der Fulda am 08.04.2014. In dieser wurden vier Unterarbeitsgruppen (UAG) gebildet. Die UAG 1, 2 und 3 waren für die Überarbeitung der Studienpläne zuständig. Die UAG Studienordnung übernahm die Neufassung der Studienordnung. Daneben brachte die Koordinierungsgruppe die Ergebnisse der einzelnen UAG zusammen und nahm falls notwendig auf deren Arbeit Einfluss. Der BDR Thüringen war, vertreten durch den Kollegen Carsten Schwarzbach und nach dessen Ausscheiden aus dem Vorstand durch die Kollegin Elfi Schroetter, aktives Mitglied der UAG Studienordnung sowie der Koordinierungsgruppe.
Ambitioniertes Ziel war die Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der Studienordnung und der Studienpläne zum 01.09.2014. Es war schnell klar, dass dies nicht klappen sollte in den gerade mal fünf Monaten, die zur Verfügung standen. Dass es schließlich drei Jahre länger dauerte, war allerdings nicht geplant. Die Verzögerungen lagen auch außerhalb des Einflussbereichs der einzelnen Arbeitsgruppen. Hinzu kam schließlich ein Personalwechsel im Hessischen Ministerium der Justiz (HMdJ), welches als Verordnungsgeber ebenfalls in die Studienreform einbezogen wurde. Dieses hatte zudem einen Entwurf der neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorzulegen als Grundlage für die abschließenden Arbeiten an der Studienordnung und den Studienplänen als auch als Grundlage für die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Thüringen. Letztere muss sich schließlich aufgrund der gemeinsamen theoretischen Ausbildung in Hessen an die dortigen Vorgaben anpassen. Der BDR Thüringen war im Übrigen auch bei der Erarbeitung der neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Thüringen beteiligt.
Was lange währt, wird jedoch endlich gut... Im Spätsommer des vergangenen Jahres wurde schließlich vom HMdJ ein Entwurf der neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgelegt. Nach weiteren kleineren Anpassungen des Entwurfs fand schließlich am 24.04.2017 die abschließende Sitzung der UAG Studienordnung statt. In dieser wurde der Entwurf der Studienordnung und damit der Inhalt und der Aufbau des Studiums sowie der berufspraktischen Ausbildungszeiten abschließend überarbeitet. Die fertiggestellten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die dazugehörige Studienordnung müssen noch den förmlichen Rechtsweg durchlaufen. Sie werden voraussichtlich zum 01.09.2017 pünktlich für den Einstellungsjahrgang 2017 in Kraft treten.
Folgende wesentlichen Änderungen kommen auf die Ausbilder und die neuen Anwärter zu:
- Die theoretische Ausbildung wird auf 24 Monate verlängert, die praktische Ausbildung auf 12 Monate verkürzt. Die Abschnitte stellen sich wie folgt dar:
- Studienabschnitt I/Fachstudium I mit 11,5 Monaten; zu Beginn findet eine einwöchige Einführung bei den Ausbildungsamtsgerichten statt.
- Studienabschnitt II/Berufspraktikum I mit 4,5 Monaten
- Studienabschnitt III/Fachstudium II mit 9,5 Monaten
- Studienabschnitt IV/Berufspraktikum II mit 7,5 Monaten
- Studienabschnitt V/Fachstudium III mit 3 Monaten; dieses dient u. a. der intensiven Examensvorbereitung
- Der Begleitunterricht und die Übungsklausuren während der berufspraktischen Ausbildung fallen ersatzlos weg.
- Es wurde das Fach "Schlüsselkompetenzen" eingeführt. Hierbei sollen u. a. Grundlagen zu Zeitmanagement, Kommunikation und Rhetorik vermittelt werden.
- Die Stundenanzahl vieler Lehrgebiete wurde erhöht. Insgesamt soll eine engere Verzahnung der Lehrgebiete und damit fachübergreifender Unterricht stattfinden.
- Die Anzahl der Klausuren während der theoretischen Ausbildung erhöht sich.
- Die Anwärter haben eine Hausarbeit, die den Anforderungen an eine wissenschaftliche Bearbeitung zu genügen hat, zu erstellen. Hierfür ist eine Bearbeitungszeit von einer Woche vorgesehen. Die Aufgabenstellung wird jedes Jahr wechseln. Sie kann ein oder mehrere Lehrgebiete umfassen. Die Bewertung der Hausarbeit fließt in die Gesamtbewertung des Fachstudiums II ein.
- Die Anforderungen an die Zulassung zur mündlichen Prüfung wurden angehoben. Bisher mussten wenigstens zwei Examensprüfungen mit mindestens fünf Punkten erreicht werden. Nunmehr erfolgt ein Ausschluss, wenn der Anwärter in mehr als drei Examensklausuren weniger als fünf Punkte erhält oder die Durchschnittspunktzahl aller Examensklausuren unter 4,5 Punkten liegt.
geschrieben von: Elfi Schroetter
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Amtsangemessene Alimentation
Zu denen Im Rahmen der Besoldungsanpassung 2008/2009 eingelegten Widersprüchen hat die Landesfinanzdirektion in den letzten Tage Widerspruchsbescheide zugestellt. Die Bediensteten konnten seinerzeit von einer vorbereiteten Widerspruchsformulierung des dbb/tbb Gebrauch machen. In der Widerspruchsbegründung bezieht sich die Landesfinanzdirektion nunmehr auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015, Az.: 2 BvL 17/09 und vom 17.11.2015, Az. 2 Bvl 19/09. Die Begründung umfasst die Verletzung von fünf möglichen Parametern.
Kürzlich wurden neue Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 883/14 und Az.: 2 BvR 905/14) im Juris-Newsletter veröffentlicht. Die Kläger erhielten Recht. Das Dienstleistungszentrum Ost (dbb), zuständig für unsere Rechtsschutzverfahren, hat versucht, die Landesfinanzdirektion zur Rücknahme der Widersprüche zu bewegen. Dies wird nicht erfolgen. Die Landesfinanzdirektion geht davon aus, dass die Entscheidungen zu den Widersprüchen rechtens ist und ein bereits entschiedener Widerspruch zur Ost /Westangleichung die Ansprüche ohnehin verneint hat.
Es besteht gegebenenfalls die Chance, jene Bescheide, bei denen die Bediensteten zur Zeit der Widersprüche bereits in der Besoldungsstufe A 10 oder höher eingruppiert waren, anzufechten. In Sachsen werden voraussichtlich nur die Anpassungen vorzunehmen sein, für die Bediensteten, die Widersprüche eingelegt hatten. Die Folge, dass für alle eine Änderung herbeizuführen ist, wurde nicht getroffen.
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- Geschrieben von Olivia Apel
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Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018
Der Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung vom 26.04.2017 liegt nunmehr vor. Dieser sieht eine lineare Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten vor. Die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen sowie der Familienzuschlag, die Amts- und die allgemeine Zulage sollen daher
- 2017 um 1,8 % vom Hundert und
- 2018 nochmals um 2,35 % vom Hundert
erhöht werden.
Die Anwärterbezüge werden in beiden Jahren jeweils um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 € angehoben.
Mit Datum vom 14.06.2017 wurden dem Haushalts-und Finanzausschuss (HuFA) des Thüringer Landtages Änderungsanträge vorgelegt, welche die zeitgleiche Übertragung des Tarifergebnisses der Angestellten auf die Beamten zum Ziel haben. Hiernach wäre die Anpassung in den beiden Jahren 2017 und 2018 jeweils zum 1. Januar des Jahres vorzunehmen, nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen, zum 1. April des Jahres.
Weitere aktuelle Hinweise erhalten Sie auf der Internetseite des tbb.
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Thüringer Rechtspflegertag 2017
Unser Rechtspflegertag fand am 30.11.2017 am Landgericht in Erfurt statt.
Schwerpunkte waren:
- Mitgliederversammlung mit den Vorstandswahlen
- Informationen über die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (eRV)
- Umgang mit der Terror-/Finanzsanktionsliste im Dienstalltag